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Leitlinien von BVA und DOG

Leitlinie Nr. 1

Umfang und Qualität der Versorgung
durch den niedergelassenen Augenarzt in Deutschland

Zur augenärzlichen Versorgung der Bevölkerung gehören:

  • Diagnose und Therapie aller Sehstörungen - einschließlich des Erkennens und Ausgleichs von Fehlsichtigkeit - wie aller übrigen Erkrankungen und Verletzungen des Sehorganes, seiner Adnexe und der Sehbahn
  • Prävention und Rehabilitation von Sehstörungen und Erkrankungen des Sehorgans, seiner Adnexe und der Sehbahn
  • Einbindung fachspezifischer Methoden und Kenntnisse in den gesamten ärztlichen Zusammenhang.

Eine flächendeckende Niederlassungsdichte (5.153 niedergelassene Augenärzte am 31.12.1997) garantiert die umfassende Erfüllung des Versorgungsauftrages.

Die augenärztliche Tätigkeit orientiert sich

  • an einer partnerschaftlichen Patienten-Arzt-Beziehung
  • an einer umfassenden ärztlichen Zusammenarbeit
  • am objektiv medizinisch Gebotenen unter Respektierung der persönlichen Bedürfnisse der Patienten
  • an einer gewissenhaften Selbsteinschätzung persönlicher Kompetenz.

Die augenärztliche Tätigkeit wird bestimmt

  • von dem Bemühen, allen Patienten die Möglichkeiten und Kontinuität einer angemessenen ärztlichen Versorgung zu verschaffen
  • von der Pflicht zur Sorgfalt und verständlichen Aufklärung gegenüber den Patienten
  • von der kritischen Abwägung neuer gegenüber bewährten Verfahren
  • von der Verpflichtung zur Fortbildung und ständigen Qualitätssicherung des persönlich praktizierten Vorgehens
  • von der Sicherstellung einer augenheilkundlichen Notfallversorgung und
  • von der Beachtung der Wirtschaftlichkeit, ohne anerkannte Qualitätsstandards zu verletzen.

Letzte Durchsicht und Aktualisierung: 20.12.1998


Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für eine angemessene Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten. Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Die augenärztliche Basisdiagnostik wird aus Vorsorgegründen empfohlen. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland gewährt derzeit keinen primären Anspruch auf augenärztliche Vorsorge von Sehstörungen und Erkrankungen des Sehorgans (siehe Präambel).

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