Augenärztliche Untersuchungen für Führerscheininhaber - Geplante Änderungsvorhaben auf nationaler und europäischer Ebene
Stellungnahme von Regierungsdirektor Christian Weibrecht, Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) anlässlich der
Augenärztlichen Akademie Deutschland (AAD) am 6. März 2001 in
Düsseldorf. Herr Weibrecht ist im BMVBW u.a. zuständig für die
Regelung über ärztliche Untersuchungen bei Fahrerlaubnisbewerbern
bzw. -Inhabern.
"Nach der sog. Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie von 1991 gibt es
derzeit nur obligatorische medizinische Eingangsuntersuchungen und
regelmäßige Wiederholungsuntersuchungen für die
Klassen C (Lkw) und D (Busse) sowie deren Unterklassen. Die
EU-Kommission hat seit längerer Zeit einen Änderungsvorschlag
angekündigt. In diesem Zusammenhang erschienen Pressemitteilungen, nach
denen auf EU-Ebene Pkw- und Motorradfahrer einem regelmäßigen
Sehtest ab dem 45. Lebensjahr oder sogar weitergehenden
regelmäßigen medizinischen Untersuchungen unterworfen werden
sollen. Bislang sind solche Meldungen über das Stadium der Vermutung
nicht hinausgekommen; ein Richtlinienentwurf der EU-Kommission liegt noch
nicht vor. Die Bundesregierung behält sich die intensive Prüfung der
EU-Vorschläge vor, sobald sie auf dem Tisch liegen. Es ist aber kein
Geheimnis, dass die Bundesregierung die Einführung
regelmäßiger medizinischer Untersuchungen für Motorrad- und
Pkw-Fahrer stets sehr kritisch gesehen hat. Auch bei regelmäßigen
Sehtests für Pkw-Führerscheininhaber hat die Bundesregierung bislang
auf Freiwilligkeit gesetzt, wobei selbstverständlich schon heute bei
auffälligem Fahrverhalten eine augenärztliche Untersuchung
angeordnet werden kann. Sollten sich die Vorschläge der EU-Kommission
konkretisieren, wird daher erwartet, dass sie diese für die anstehenden
Beratungen wissenschaftlich nachprüfbar begründet. Großen Wert
wird die Bundesregierung vor allem auch auf Besitzstandrechte legen.
Zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird ein Verordnungsentwurf
vorgelegt: Darin soll zum einen die Berechtigung zum Führen von "kleinen"
Lkw der Klassen C1 (zul. GG nicht mehr als 7,5t) und C1E (Zugfahrzeug mit
Anhänger; max. zul. GG der Kombination 12t) durch "Altinhaber" der
früheren Klasse 3 zunächst bis zur Vollendung des
60. Lebensjahres begrenzt werden. Für eine Verlängerung sollen
dann die vorgeschriebenen Eignungsnachweise (allg. Gesundheitscheck sowie
Untersuchung des Sehvermögens) gefordert werden. Die Einzelheiten dieser
Regelung müssen noch mit der EU-Kommission, die auf einer entsprechenden
Regelungsänderung besteht, und den Ländern abgestimmt werden.
Wichtig: Wer als Altinhaber der Klasse 3 lediglich Fahrzeuge der
Klasse B (Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
einschließlich der dazu gehörenden Anhängerklasse BE
führen will, wird von dieser Regelung nicht betroffen. Für den
"normalen" Pkw-Fahrer ändert sich also nichts!
Das Konzept für die Anforderungen an die Überprüfung des
Sehvermögens für Lkw-, Bus- sowie Taxifahrer wird überarbeitet.
Es sind insofern Erleichterungen vorgesehen, als unter näheren
Voraussetzungen die Untersuchungen zur Erteilung und Verlängerung dieser
Fahrerlaubnisse außer von Augenärzten vor allem auch von
Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten vorgenommen werden dürfen. Den
Interessen der Verkehrssicherheit wird durch ein "gestuftes" Verfahren bei den
zu erreichenden Anforderungen Rechnung getragen. Damit wird auch Klarheit
für die Anwendung der Regelungen durch die zuständigen
Länderbehörden geschaffen. Der Verordnungsentwurf ist den
Ministerien, Ländern, sowie den Verbänden zur Stellungnahme
zugeleitet worden und soll möglichst noch im Sommer dem Bundsrat zur
abschließenden Behandlung überwiesen werden.
Regierungsdirektor Christian Weibrecht
BMVBW, Dienststelle Bonn
Robert-Schumann-Platz 1
53175 Bonn
Tel (0228) 300-5310
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