Düsseldorf, 15. März 2007 – Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle Aktenzeichen 13 U 118/06 vom 21.12.06 hat der Berufsverband der Augenärzte aus Düsseldorf (BVA) auf die aktuelle Entscheidung, die die Möglichkeit der Versorgung der Patienten mit Brillen über den verkürzten Versorgungsweg eröffnet, hingewiesen. Im Zuge dieser Berichterstattung hat der BVA im Wege einer einstweiligen Verfügung vom Landgericht Nürnberg Fürth vom 5.3.2007 Aktenzeichen 1 HK O 1863/07 unter Androhung eines Ordnungsgeldes das Verbot erhalten, weiterhin über diese neue Vertriebsmöglichkeit in bisheriger Form zu berichten.
Nach der Gerichtsentscheidung des OLG Celle zum verkürzten Versorgungsweg ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn ein Augenarzt seinen Patienten darauf hinweist, dass dessen Versorgung mit einer Sehhilfe (Brille) nicht nur durch einen örtlichen Augenoptiker erfolgen muss, sondern dass der Patient die Brille auch in der Praxis aussuchen und bestellen kann. Die fertige Brille mit den eingesetzten Gläsern erhält der Patient dann im verkürzten Versorgungsweg, indem die gefertigte Brille von einem Leistungserbringer/ Augenoptikermeister (iSd. Paragraphen 126 SGB V) dem Patienten direkt zugeschickt wird oder der Patient holt sich diese in der Praxis ab. Dies gibt dem Augenarzt die Gewähr, dass der Patient die Gläser erhält, die auch verordnet wurden. Eine Nachrefraktion durch den Leistungserbringer ist damit ausgeschlossen.
Der Patient besitzt damit in Zukunft die Wahlmöglichkeit, seine neue Brille sowohl beim Augenarzt zu bestellen, als auch beim Augenoptiker erwerben zu können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den HNO Ärzten ein, die die Hörgeräte anpassen und den Patienten ebenfalls über den verkürzten Versorgungsweg die Hörgeräte zukommen lassen können (Entscheidung des BGH vom 15.11. 2001 Aktenzeichen I ZR 275/99 und vom 29.7.00 Aktenzeichen I ZR 59/98).
RA K.Willms
Justitiar des BVA